Die TLG Armbrüster (TLG) möchte allen BewohnerInnen ein würdevolles und sicheres Zuhause bieten.
Ein/e BewohnerIn ist dann für die Lebensgemeinschaft nicht länger tragbar, wenn sie/er durch ihr/sein Handeln die anderen Mitglieder der Gemeinschaft unzumutbar belastet.
Als unzumutbar gelten solche Handlungen, die insbesondere bei den anderen MitbewohnerInnen erhebliche Ängste oder traumatische Belastungen auslösen können. Dabei kann es sich z.B. um erhebliche Eigen- oder Fremdaggressionen handeln, um versuchten Suizid oder um massive Drohungen und Einschüchterungen, die ein Zusammenleben unmöglich machen. Auch sexuelle Nötigung oder Gewalt kann zu einem Ausschluss aus der Lebensgemeinschaft führen.
Die TLG ist eine pädagogische Facheinrichtung für Menschen aus dem Autismus-Spektrum und für Menschen mit ähnlichen Hilfebedarfen. Obwohl eine ständige Erweiterung der Kompetenzen auch für andere Anforderungsprofile angestrebt wird, müssen wir unsere eigenen fachlichen und praktischen Grenzen anerkennen.
Sollte ein/e BewohnerIn z.B. durch Missbrauch von Medikamenten/Drogen Psychosen o.ä. entwickeln, die nicht durch ambulante Behandlung sinn- und würdevoll begleitet werden können, so kann ein Ausschluss die Folge sein. Dies gilt ebenso für andere Handlungen und Entwicklungen, welche die Kompetenz der MitarbeiterInnen überschreiten.
Zum Ausschluss können ferner leichtfertige Handlungen führen, deren Folgen ggf. nicht im vollen Umfang abgeschätzt werden können, vor allem solcher Umgang mit Feuer oder Strom, der andere Menschen massiv gefährdet.
Die Beheimatung einer/s BewohnerIn in der TLG kann durch eigenmächtiges und Absprachen ignorierendes Handeln von Angehörigen misslingen. Insbesondere die eigenmächtige und ärztlichen Verordnungen zuwider laufende Vergabe von Medikamenten kann zu einem Ausschluss aus der Lebensgemeinschaft führen.
Die TLG ist keine Pflege-Einrichtung und bietet räumlich und architektonisch nicht die Möglichkeit, Menschen mit bestimmten schweren körperlichen Einschränkungen ein würdevolles Zuhause zu bieten. Sollte es während eines Aufenthalts in der TLG zu solch einer schweren körperlichen Beeinträchtigung kommen, welcher die TLG trotz grundsätzlichen Bemühens pflegerisch / medizinisch nicht gerecht werden kann, so kann dies – im Sinne der/s Betroffenen – ebenfalls zum Ausschluss führen. Es gehört zum Selbstverständnis der TLG, dass in einem solchen Fall die MitarbeiterInnen den Übergang in eine spezialisierte Pflege-Einrichtung nach Möglichkeit begleiten.